Nutzen Sie unsere Beratungsangebote zum Thema Inklusion im Bildungsbereich
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Die UN-Konvention
Artikel 24 der UN-Konvention über die Rechte der behinderten Menschen befasst sich mit dem Bildungsbereich. Dort steht:
"Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen."
Die Konvention fordert also die Vertragspartner unmissverständlich für Inklusion zu sorgen: Alle Kinder lernen - vom Kindergarten an - in heterogenen Lerngruppen, der Vielfalt der Begabungen entsprechend. Jedes Kind wird individuell gefördert. Die nötige Unterstützung wird zum Kind gebracht. Ein systemischer Ansatz von Förderung steht im Vordergrund: Die Schule muss sich auf die Situation der Kinder einstellen und die individuellen Erfordernisse berücksichtigen und nicht umgekehrt.
Das aktuelle Schulgesetz in NRW
Ein erster Schritt zur Umsetzung der UN-Konvention ist das 9. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes NRW, dass am 01.08.2014 in Kraft getreten ist. Kernpunkte sind:
Ein Rechtsanspruch auf Gemeinsamen Unterricht wurde zunächst nur zukünftigen Erst- und Fünftklässlern eingeräumt. Für diese Kinder ist die Zwangszuweisung zur Förderschule vorbei, Eltern können aber den Unterricht an einer Förderschule wählen.
Eine freie Schulwahl gibt es jedoch nicht, sondern - abhängig vom Förderschwerpunkt - eine Zuweisung einer allgemeinen Schule oder Schulform. Das Kriterium der Wohnortnähe wird großzügig ausgelegt. An der zugewiesenen Schule finden Eltern häufig nicht die angemessenen Vorkehrungen vor, so bleibt oft trotzdem nur der Weg zur Förderschule.
Der Wegfall der rechtlichen Barriere kann nur der Anfang einer inklusiven Entwicklung sein. Verbindliche Qualitätskriterien für gemeinsames Lernen müssen entwickelt werden, Schulen im inklusiven Entwicklungsprozess fachlich begleitet und angemessen - auch mit Personal ausgestattet werden. Die Klassengröße ist zu reduzieren. Es werden zwar viele Anstrengungen unternommen, jedoch sind die Ressourcen oft nicht ausreichend um gemeinsames Lernen zu gewährleisten.
Fast alle Grundschulen in Ratingen nehmen Kinder mit Lerneinschränkungen und körperlichen Beeinträchtigungen auf. Schwerpunktschulen sind die Astrid-Lindgren-Schule in Ratingen-West und die Eduard-Dietrich-Schule in Ratingen-Lintorf.
Bei den weiterführenden Schulen in Ratingen gibt es keine Schule, die Kinder aller Beeinträchtigungsarten aufnimmt. So bestimmen in der Praxis die jeweiligen Förderschwerpunkte eines Kindes den Schulort, das Kriterium der Wohnortnähe wird nicht ausreichend berücksichtigt. In der Regel wird das Kind vom Schulamt einer allgemeinen Schule zugewiesen. Eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Schulen, wie sie für Kinder ohne Beeinträchtigungen möglich ist, besteht nicht! In der Praxis zeigt sich nur eine Wahlmöglichkeit zwischen der zugewiesenen Schule und der Förderschule.
Eine Weiterentwicklung der Inklusion ist mangelhaft, eine inklusive Schulentwicklungsplanung fehlt. Findet ein Kind mit Behinderung nicht die Bedingungen, die es zum Lernen braucht, bleibt als Ausweg der Wechsel zu einer anderen allgemeinen Schule oder der Weg zur Förderschule.